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   BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99   

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https://dejure.org/1999,7525
BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99 (https://dejure.org/1999,7525)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99 (https://dejure.org/1999,7525)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 1999 - 1 BvR 1603/99 (https://dejure.org/1999,7525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde - Relevanz des Börsenkurses - Durchsetzung von Verfassungsrechten - Gewichtigkeit der Grundrechtsverletzung - Existentielle Betroffenheit

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; AktG § 304; ; AktG § 305

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99
    Die hier von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Relevanz des Börsenkurses bei der Bestimmung von Ausgleich und Abfindung im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens und zur Notwendigkeit der Anhörung eines Sachverständigen in einem solchen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 289, sowie BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DB 1998, S. 1506, mit der dort zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Das steht mit den Anforderungen, die von Verfassungs wegen bei der Auslegung und Anwendung der §§ 304, 305 AktG zu beachten sind, nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Die verfassungswidrige Feststellung des Oberlandesgerichts zur grundsätzlichen Irrelevanz des Börsenkurses bei der Bestimmung einer angemessenen Entschädigung für Minderheitsaktionäre im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens beruhte auf einer langjährigen, im Schrifttum und in der Rechtsprechung - bis zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289) - weitgehend unbestrittenen Auffassung.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99
    Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99
    Die hier von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Relevanz des Börsenkurses bei der Bestimmung von Ausgleich und Abfindung im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens und zur Notwendigkeit der Anhörung eines Sachverständigen in einem solchen Verfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 289, sowie BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DB 1998, S. 1506, mit der dort zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Grundsätzlich müssen die Gerichte in einem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren einem rechtzeitigen und nicht mißbräuchlichen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Folge leisten oder jedenfalls begründen, warum sie dem Antrag nicht nachkommen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DB 1998, S. 1506).

  • OLG Karlsruhe, 04.08.1999 - 12 W 17/99
    Auszug aus BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99
    den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 1999 - 12 W 17/99 -.
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